Glossar zur Berufshaftpflichtversicherung

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Im Glossar haben wir für Sie alle Fachbegriffe zusammengefasst, die aus unserer Sicht erklärungsbedürftig sind.

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Betriebshaftpflichtversicherung ist der Sammelbegriff für alle Haftpflichtversicherungen, die betriebliche Risiken absichern. Dabei gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen (z.B. Mitarbeiter des Unternehmens) Versicherungsschutz, wenn diese wegen betrieblicher Risiken von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.

Auch die Berater- oder Consult-Haftpflicht fällt unter die Betriebshaftpflichtversicherungen.

Der Begriff „Berufshaftpflichtversicherung" bezeichnet eine betriebliche Haftpflichtversicherung die das spezifische Risiko einer ganz bestimmten Berufsgruppe (meist der freien Berufe wie z. B. Ärzte, Zahnärzte, Architekten, Unternehmensberater, Media-Experten, IT-Dienstleister) absichert.

Beispiel: An einen Arzt werden Ansprüche wegen eines Kunstfehlers gestellt.

Auch die Berater-Haftpflicht fällt unter die Berufshaftpflichtversicherungen.

Das Claims-Made-Prinzip wird auch als Anspruchserhebungsprinzip bezeichnet und definiert den Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

Das Claims-Made-Prinzip ist sehr häufig bei D&O-Policen anzutreffen.

Das Claims-Made-Prinzip bedeutet, dass die Leistungspflicht des Versicherers erst durch die Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen und nicht bereits durch das Fehlverhalten der versicherten Personen ausgelöst wird. Vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind also Handlungen, die zwar noch während des Versicherungszeitraums begangen, aber erst nach Kündigung der Versicherung (ggf. innerhalb der Nachmeldefrist) geltend gemacht wurden.

Als Eigenschaden bei Datenverlust (Daten- bzw. Cyberrisiken) bezeichnet man eine Situation, wenn es in einem Unternehmen zu einem Datenschutzvorfall kommt, der Kosten nach sich zieht. Typischerweise entstehen Kosten für Ermittlungen, Bekanntmachung, Krisenmanagement und PR Maßnahmen.

Der Versicherer ersetzt beispielsweise die Kosten für die Ermittlung des Geschehenen, incl. der Kosten für die Anzeige und Bekanntmachung der Datenrechtsverletzungen, der Kosten für Krisenmanagement und PR Maßnahmen. Ferner erstatten wir die Kosten für die Wiederherstellung infolge einer Beschädigung/Zerstörung/Änderung, Ihrer Daten, Netzwerke, Computersysteme oder des Intranets/Internets nach einem Hackerangriff. Ebenfalls versichert ist der Ertragsausfall Ihrer Onlineumsetzung nach einem Hackerangriff oder einer Denial-Off-Service-Attacke.

Bezeichnet in der Haftpflicht- und z.B. in der Rechtsschutzversicherung den Höchstbetrag bis zu dem der Versicherer im Schadensfall leisten muss. Da Unternehmensberater oder Consult-Experten, wie auch Privatpersonen, in den meisten Fällen unbegrenzt haften, stellt dies nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern auch für den Versicherer ein bedeutendes Risiko dar. Daher werden abstrakte Höchstleistungsgrenzen, so genannte abstrakte Deckungssummen vereinbart.

In anderen Bereichen, z.B. bei einer Hausratversicherung kann der maximal eintretende Schaden (= der gesamte Hausrat zum Neuwert) sehr konkret bemessen werden. Hier spricht man dann von einer Versicherungssumme und nicht von einer abstrakten Deckungssumme.

In der Haftpflichtversicherung werden üblicherweise für Personen-, Sach- und (bei manchen Verträgen auch für) Vermögensschäden die Deckungssummen einzeln ausgewiesen oder es steht eine pauschale Deckungssumme für alle Schäden zur Verfügung.

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organe juristischer Personen wird in Deutschland auch als D&O-Versicherung bezeichnet, wobei diese Bezeichnung aus dem Amerikanischen kommt.

Die Abkürzung "D" steht dabei für Directors (sinngemäß Unternehmensorgane).

Die Abkürzung "O" steht dabei für Officers (sinngemäß leitende Angestellte).

Generell ist in der Haftpflichtversicherung nur die Schädigung eines Dritten versichert.

Über den Eigenschadenbaustein, den manche Versicherer anbieten, können jedoch eigene Schäden in den Versicherungsschutz einbezogen werden.

Im Fall der Berater-Haftpflichtversicherung von KuV24-berater sind nachstehende Eigenschäden beitragsfrei mitversichert:

Vertragsstrafen wegen der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Datenschutzvereinbarungen

Ausfall von Repräsentanten oder Beratern in Schlüsselpositionen (Key Man Cover)

Verlust von Dokumenten zur Auftragserledigung

Kostenersatz bei Insolvenzanfechtungen

Kosten strafrechtlicher Verteidigung

Beschädigung oder Zerstörung der eigenen Website durch Dritte

Vertrauensschäden, verursacht durch ein vorsätzliches Vermögensdelikt durch Angestellte oder freie Mitarbeiter (z.B. Betrug, Unterschlagung, Untreue, etc.)

Honorarersatz nach berechtigter außerordentlicher Kündigung des Auftraggebers

Projektkostenersatz nach berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers

Reputationsschäden

Im Schadenfall beteiligt der Versicherer den Berater-Experten (Versicherungsnehmer) an den entstehenden Schadenaufwendungen, um Bagatellschäden abzuwälzen und den Versicherten in die Mitverantwortung für die entstandenen Kosten zu nehmen. Dadurch können Versicherungsbeiträge günstiger kalkuliert werden.

Um das Kostenrisiko für den Freiberufler überschaubar zu halten, sollte die Selbstbeteiligung im Schadensfall fest oder zumindest nach oben "gedeckelt" sein (z.B. 10%, max. jedoch € 5.000,00).

Ansonsten könnte ein im ersten Moment niedrig erscheinender Selbstbehalt von 5 % bei einem Schaden von z. B. € 1 Mio. trotzdem bedrohliche Ersatzleistungen nach sich ziehen (siehe auch Selbstbehalt).

Für bestimmte Schäden haftet man auch ohne persönliches Verschulden, z.B. bei der Produkthaftung (§ 1 ff. ProdHaftG)

Der Geltungsbereich beschreibt den geographischen Teil, in welchen Ländern bzw. vor welchen Gerichten bedingungsgemäß Versicherungsschutz besteht.

Geographische Deckungsbereiche können sein:

vor Ort Deckung (z.B. BRD)

Europaweite Deckung (EU, EWR und CH)

Weltweite Deckung OHNE den Länder USA und Kanada

Weltweite Deckung MIT den Ländern USA und Kanada.

Die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) verpflichtet seit Mai 2010 alle Dienstleister, ihren Kunden und Auftraggebern unaufgefordert das Bestehen einer Berufshaftpflicht-Versicherung vorzuweisen. Insbesondere Informationen wie Name und Anschrift des Versicherers und der Geltungsbereich müssen darin enthalten sein.

Die Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit, wie sie regelmäßig bei Haftungsbeschränkungsvereinbarungen von AGB´s oder in Versicherungsbedingungen vorgenommen wird, ist gesetzlich nicht definiert, sondern hat sich aus der Rechtssprechung entwickelt:

Grob fahrlässig handelt, wer die im (Geschäfts-)Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.

Hiscox ist ein 1901 gegründeter internationaler Spezialversicherer. Das Unternehmen ist an der London Stock Exchange notiert (LSE:HSX). Die Hiscox-Gruppe hat im Underwriting drei Hauptbereiche: Hiscox London Market, Hiscox UK und Europa sowie Hiscox International. Hiscox London Market versichert internationales Geschäft auf dem Londoner Markt, hauptsächlich großes oder komplexes Geschäft, das von mehreren Versicherern gezeichnet werden muss oder das die internationalen Lizenzen von Lloyd’s benötigt. Hiscox UK und Hiscox Europa konzentrieren sich auf spezielle Versicherungen für verschiedene Berufsgruppen, Geschäftskunden sowie vermögende Privatkunden.In Deutschland unterhält Hiscox Büros in Hamburg, Köln und München. Im Bereich der Berufshaftpflichtversicherungen hat sich Hiscox auf Deckungskonzepte für die IT- und Beratungsbranche spezialisiert. Für diese Branchen, die sich mit ganz speziellen Risiken konfrontiert sehen, bietet Hiscox Versicherungslösungen, die auf die Bedürfnisse der jeweiligen Branche zugeschnitten sind.Die langjährige Erfahrung der Hiscox in diesen Bereichen, vom Abschluss des Versicherungsvertrages bis hin zur Schadenabwicklung, spiegelt sich nicht nur in den Produkten, sondern auch in dem außergewöhnlichen Service der Hiscox wider.Der Spezialversicherer vermeldet: Innerhalb von nur drei Jahren konnte die Zahl der Unternehmensberater, die sich in Deutschland über die Police Consult by Hiscox absichern, verdreifacht werden. Damit genießen europaweit inzwischen 30.000, weltweit sogar 40.000 Berater den umfassenden Berufshaftpflicht-Schutz von Hiscox.

Im Versicherungsfall ist die Leistung des Versicherers auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze bedingungsgemäß beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet.

Kosten auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers sind beispielsweise:

Anwaltskosten

Sachverständigenkosten

Zeugenkosten

Gerichtskosten

Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles

Schadenermittlungskosten

Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen

Einschränkung: soweit Ansprüche vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, werden die dadurch entstehenden Kosten jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze angerechnet.

Leicht fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die leichte Fahrlässigkeit wird auch einfache Fahrlässigkeit genannt (siehe auch § 276 (2) BGB)
Die Deckungssummen stehen grundsätzlich je Schadenfall zur Verfügung. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres wird jedoch meistens auf das Doppelte oder Dreifache der Deckungssumme begrenzt (sogenannte 2-fach oder 3-fach Maximierung).

Beispiel:

Deckungssumme 2,5 Mio. €/ 2-fach maximiert => pro Schaden zahlt der Versicherer max. 2,5 Mio. €, für alle Schäden eines (Versicherungs-) Jahres jedoch maximal 5,0 Mio. €.

Bei manchen Haftpflichtversicherungen steht die Deckungssumme jedoch nur einmal pro Versicherungsjahr zur Verfügung, z.B. in der Umwelt-Haftpflichtversicherung

Bei obligaten, gesetzlichen Haftpflichtversicherungen, z.B. der Kraftfahrt-Haftpflicht, der Haftpflicht für Anwälte und Steuerberater sowie für freie Finanzdienstleister (ab Mai 2007) sind Mindestdeckungssummen vorgeschrieben, die nicht unterschritten werden dürfen.

Die Nachmeldefrist hat die Aufgabe bei Beendigung einer Berater-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz zusätzlich zu gewähren. Schäden gelten dann bedingungsgemäß ohne zeitliche Begrenzung mitversichert, auch wenn erst nach Beendigung und Stornierung des Versicherungsvertrages der tatsächliche Schaden festgestellt und nachträglich gemeldet wird.

Die Ursache des Schadens muss jedoch während der Laufzeit der Berater-Haftpflicht eingetreten sein. Als Schadenszenarien sind Urheberrechtsverletzungen oder Beratungsfehler beispielsweise vorstellbar.

Die Nachmeldefrist ist nicht mit dem Begriff der Nachhaftung zu verwechseln. Bei der Nachhaftung gelten auch Schäden mitversichert, die erst nach Vertragsbeendigung eingetreten sind und dann gemeldet werden.

Aufgabe des passiven Rechtsschutzes ist die Abwehr unberechtigter Schadenersatzforderungen durch die Versicherungsgesellschaft.

Unter passivem Rechtsschutz im Rahmen der Berater-Haftpflicht versteht man, dass der Versicherer für den Unternehmensberater oder Consultant auch einen Rechtsstreit führt, wenn z.B. Schadenersatzansprüche gegen ihn gestellt werden.

Dabei übernimmt der Versicherer die ggf. anfallenden Verfahrens- und Gerichtskosten. Stellt sich im oft langwierigen Rechtsstreit heraus, dass dem Berater ein Verschulden trifft, begleicht der Versicherer darüber hinaus auch den Vermögensschaden im versicherten Umfang.

Der passive Rechtsschutz ist generell bei jeder Berater-Haftpflichtversicherung integraler Bestandteil der Versicherungsleistung.

Bei pauschalen (im Ganzen zu wertenden) Deckungssummen werden die Schadensleistungen für die einzelnen Schadensarten zusammengefasst. Das heißt, dass die maximale Schadenzahlung bei einem Schadenereignis auf die Höhe der ausgewiesenen Deckungssumme beschränkt ist. Und dies unabhängig davon, ob z. B. ein Sach- oder Vermögensschaden vorliegt.

allgemeine Definition FREIER MITARBEITER

Freie Mitarbeiter stehen typischerweise in einem Dienstverhältnis. Freie Mitarbeiter können rechtlich als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person bewertet werden. Als freie Mitarbeiter im Sinne der Regressvorschrift gelten jedenfalls sog. arbeitnehmerähnliche Personen (gem. § 5 Abs.1 Satz 2 ArbGG).

Freie Mitarbeiter gelten im Rahmen der Versicherungsbedingungen mitversichert.

Die freien Mitarbeiter sind explizit aufgeführt und es gilt folgende Regelung in den Bedingungen: "in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freie Mitarbeiter (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig sind, gelten mitversichert."

Hier besteht KEINE Regressmöglichkeit, da die freien Mitarbeiter als „Mitversicherte Person“ bei der Hiscox  in der Police ausdrücklich mitversichert gelten.

Aber Achtung:

Arbeitet der Unternehmensberater oder Consultant z.B. für zwei unterschiedliche Projekte bei verschiedenen Auftraggebern parallel, kann dadurch die Situation entstehen, dass für das eine Projekt Versicherungsschutz besteht und für das andere eben nicht.

Fazit: Abhilfe bietet nur eine eigene, auf die Tätigkeit des Beraters abgestimmte Berufs-Haftpflichtversicherung von KuV24-berater.

Zusätzlich zum klassischen Berufs- und Berater-Haftpflichtrisiko ist auch das Eigenschadenrisiko Ihrer vergeblichen Aufwendungen versichert, die durch den berechtigten Rücktritt des Auftraggebers entstehen können.

Es handelt sich dabei um eine Art Projektstornoabsicherung.

Der beitragsfreie Zusatzbaustein Projektstorno (Projektkostenersatz) versichert Ihre vergeblichen Aufwendungen, wenn Ihr Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurücktritt.

Diese beitragsfreie Leistungserweiterung greift beispielsweise, wenn Ihr Auftraggeber nach einigen Verzögerungen und mehrfachen Nachbesserungen nicht mit der Beratungsleistung zufrieden ist und berechtigt vom Vertrag zurücktritt. In diesem Fall, übernimmt der Versicherer die Personal- und Sachkosten für eventuell bereits angefallene Aufwendungen.

Dies hilft Ihnen zur Liquiditätssicherung und reduziert erheblich Ihr unternehmerisches Risiko durch die spezielle Berufshaftpflichtversicherung.

Für den Zusatzbaustein Projektstorno gilt eine Höchstentschädigungsgrenze von € 300.000.

Wichtig: Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Aufträge / Projekte, die nach Versicherungsbeginn abgeschlossen wurden. Rückwirkender Versicherungsschutz für bereits vor Vertragsbeginn unterzeichnete oder abgeschlossene Aufträge / Projektverträge gewährt der Versicherer nicht.

Der RPC-Baustein (Return of Project Costs = Projektstornoabsicherung) versichert die vergeblichen Aufwendungen, die durch einen berechtigten Rücktritt des Auftraggebers im Rahmen der Berater- bzw. Consulthaftpflichtversicherung entstehen können.

Anhand folgender Rechtsnormen prüft die Versicherungsgesellschaft u.a. ob ein berechtigter Rücktritt vorliegt:

  1. § 313 Abs.3 BGB - Störung der Geschäftsgrundlage
  2. § 323 BGB - Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
  3. § 324 BGB - Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs.2
  4. § 326 Abs.5 BGB - Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
  5. § 634 Nr. 3 BGB - Rechte des Bestellers bei Mängeln

Selbstbehalt (oder auch Selbstbeteiligung) bedeutet, dass der Versicherungsnehmer von jedem Schaden grundsätzlich einen bestimmten Prozentsatz oder Festbetrag selbst tragen muss.

Faustregel: Je höher der Selbstbehalt, desto größer die Beitragsminderung.

Bei allen Versicherungslösungen für die Berater-Haftpflichtversicherung bei KuV24-berater entfällt der Selbstbehalt für Vermögens-, Sach- und Personenschäden komplett.


Ein Sublimit ist eine abweichende Obergrenze einer Versicherungssumme innerhalb eines Versicherungsvertrages und wird i.d.R. auf die Versicherungssumme angerechnet und steht nicht zusätzlich zur Verfügung.

Sublimite sind also Beschränkungen der vereinbarten Versicherungssumme bei besonderen Risikobereichen.

Ein Haftpflichtvertrag sollte keine Sublimite vorsehen. Sonst wird mit einer auf den ersten Blick hohen Versicherungssumme der Anschein erweckt, dass ein umfassender Versicherungsschutz besteht, im Schadenfall ist dann jedoch festzustellen, dass viele mitversicherte Nebenrisiken nur unzureichend abgedeckt sind (z.B. Gerichtskosten limitiert auf 10.000 €).

Die Berater-Haftpflicht bei KuV24-berater.de verzichtet weitgehend auf Sublimite.

allgemeine Definition SUBUNTERNEHMER

Zwischen dem Generalunternehmer und dem Subunternehmer besteht grundsätzlich ein Werkvertrag oder Dienstvertrag. Der Subunternehmer wird eingesetzt zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten des Generalunternehmers.

Subunternehmer sind im Rahmen der Versicherungsbedingungen beitragsfrei eingeschlossen:

"Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen vom Versicherungsnehmer beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen entstehen. NICHT versichert ist die persönliche Haftpflicht dieser Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen."

Das bedeutet auch, dass ein Subunternehmer vom Versicherer nach einer Schadenabwicklung in Regress genommen werden kann.

Unterversicherungssummen – auch Sublimite genannt - sind Untersummen für bestimmte Teilrisiken (z.B. bei Verlust von Dokumenten, bei Reputationsschäden, etc.).

Z.B. Deckungssumme für Personenschäden 3,0 Mio. €, für Sachschäden 3,0 Mio. €, für Vermögensschäden 1 Mio. € und Sublimit (steht nur im Vertragstext) für Kosten bei Zerstörung der eigenen Website 100.000 €.

Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen), noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten.

In den Versicherungsbedingungen für die Berater-Haftpflicht werden die Vermögensschäden so beschrieben:

„Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. Schäden infolge des Verlusts, der Veränderung oder der Blockade elektronischer Daten, ebenso wie Schäden, die durch sich selbst reproduzierende schadhafte Codes (z. B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde) verursacht werden, werden als Vermögensschäden angesehen.“

Der unechte Vermögensschaden ist der Folgeschaden aus einem Personen- oder Sachschaden.

Beispiel:

Durch einen Wasserschaden wurden Werbebroschüren beschädigt (= Sachschaden). Die erneuten Druckkosten stellen einen Sachfolgeschaden bzw. einen unechten Vermögensschaden dar.

Durch einen Wasserschaden wurde eine Festplatte beschädigt (= Sachschaden) der Datenverlust bzw. die notwendige Datenwiederherstellung ist ein Sachfolgeschaden bzw. ein unechter Vermögensschaden

Die Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung ist eine besondere Art der betrieblichen- bzw. beruflichen Haftpflichtversicherung. Sie trägt dem reinen Vermögensschadenrisiko bestimmter Berufsgruppen wie z.B. von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Notaren und Versicherungsmaklern Rechnung.

Z.B. wird ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten dafür „haftpflichtig" gemacht, weil versäumt wurde, wichtige Unterlagen bei Gericht fristgerecht einzureichen.

Für Anwälte, Steuerberater und Versicherungsmakler (ab Mai 2007) ist die Vermögensschadenhaftpflicht in Deutschland eine Pflichtversicherung.

Aber auch für andere beratende Berufe z.B. in der Unternehmensberatung, im Consultingbereich, für Personalberater, Trainer und Interim-Manager spielt die Vermögensschadenversicherung eine wichtige Rolle.

(Reine bzw. echte) Vermögensschäden sind das idealtypische Risiko eines Beraters. Daher ist eine reine Vermögensschadenversicherung einer der wichtigsten Bausteine einer soliden Unternehmensberater-Haftpflichtversicherung.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss man im Allgemeinen grundsätzlich für einen Schaden aufkommen, den man einem anderen schuldhaft zugefügt hat.

Durch die Zusage der vorläufigen Deckung wird ein vorläufiger Versicherungsschutz vor Abschluss eines endgültigen Vertrages und vor Zahlung des ersten Beitrages vereinbart.

Vorsätzlich handelt, wer bewusst oder gewollt schädigt. Wer Schäden vorsätzlich herbeiführt, hat in aller Regel keinen Versicherungsschutz (siehe auch § 276 (3) BGB)

Im Gegensatz zum " Claims-made-Prinzip" tritt hier der Versicherungsfall bereits durch den Verstoß ein, der Haftpflichtansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Folge haben kann.

Da der Schadensfall in den versicherten Zeitraum fallen muss, um die Versicherungsleistung zu gewährleisten, ist es für den Versicherten von großer Wichtigkeit, welches der beiden Leistungsprinzipien bei seinem Versicherungs-Vertrag zur Anwendung kommt.

Im Falle des Verstoß-Prinzips muss die Verletzung im Vertragszeitraum erfolgt sein, unabhängig davon, wann die tatsächliche Inanspruchnahme erfolgt.

Beim " Claims-made-Prinzip" hingegen kommt es auf den Zeitpunkt der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (“claims”) an.