Vorsicht AGB-Recht

Eine Vielzahl von Rechts-Experten geht davon aus, dass 70 % der 

Lupe mit Paragraphen

verwendeten AGB’s unwirksam sind! Dabei wäre folgendes zu berücksichtigen:

  • §§ 305 ff. BGB
  • Die Vorschriften sollen verhindern, dass der Verwender von AGB’s den Vertragspartner unangemessen benachteiligt
  • AGB Recht findet schon dann Anwendung, wenn die Absicht besteht, den gleichen Vertrag in wenigen Fällen zu verwenden. Individualverträge sind die Ausnahme!
  • AGB-Recht gilt auch im kaufmännischen Bereich
  • Was im Ausland möglich ist, kann in Deutschland unwirksam sein.

Beispiele für wirksame Regelungen

  • Es ist möglich, die Haftung hinsichtlich vertraglicher Nebenpflichten zu beschränken
  • Es ist möglich, die Haftung auf den typischerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden zu beschränken
  • Es ist möglich, die Haftung für höhere Gewalt auszuschließen
  • Aber Vorsicht – sobald ein Teil einer Klausel unwirksam ist, ist die komplette Klausel unwirksam. (keine geltungserhaltende Reduktion)

Beispiele für unwirksame Regelungen

  • Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
  • Unwirksamkeit überraschender oder intransparenter Klauseln. Dies kann der Fall sein, wenn die Zielerreichung des Vertragszwecks nicht möglich ist oder gefährdet ist (z.B. Beschränkung wesentlicher Vertragspflichten oder Verstoß von wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes).
  • Verbot des Haftungsausschlusses für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden
  • Bei einfacher Fahrlässigkeit kann die Haftung nicht ausgeschlossen werden
    - für die Verletzung sog. „Kardinalspflichten“,
    - für vertragstypisch vorhersehbare Schäden,
    - wenn der Haftungsausschluss aus sonstigen Gründen eine „unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners“ darstellt