Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) definieren einen Personenschaden als ein Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.
Der Tod ist durch den Eintritt des Hirntodes, das bedeutet den nicht rückgängig zu machenden Funktionsausfall des Gehirns, definiert.
Ein von Außen kommender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit wird als Körperverletzung bezeichnet. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, sofern ein anormaler körperlicher Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.
Als Sachschaden im Sinne der Haftpflichtversicherung versteht man die Substanzschädigung oder Vernichtung von Sachen. Nicht als Sachschaden gilt hingegen das Abhandenkommen von Sachen.
Als Vermögensschaden bezeichnet man Situationen bei denen zwar weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, jedoch durch schuldhaftes Verhalten einem anderen ein finanzieller Schaden zugefügt wird. Dabei wird zwischen "echten" Vermögensschäden und Sach- bzw. Personenfolgeschäden als "unechten" Vermögensschäden unterschieden.
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